Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Teaming Up GmbH: Ludwig-Erhard-Straße 6, 20459 Hamburg, HRB 164837

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Teaming Up GmbH (im Folgenden auch „Teaming Up“ genannt)
und ihren Kunden (im Folgenden „Kunde“ genannt), (nachfolgend beide gemeinsam auch „Parteien“ genannt),
unterliegen ausschließlich den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Eventuelle abweichende
Vereinbarungen zwischen Teaming Up und dem Kunden gelten nur, wenn sie schriftlich von beiden Parteien als
Bestandteil ihrer Vereinbarungen bestätigt werden. Jegliche anderen abweichenden oder ergänzenden
Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen, selbst wenn Teaming Up diesen nicht
widerspricht. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass eine
erneute Bezugnahme auf die AGB erforderlich ist.

2. Leistungen von Teaming Up
Im Rahmen dieser AGB umfasst der Leistungsumfang von Teaming Up folgende Punkte:
2.1 Die Vermittlung eines von Teaming Up vorgestellten Arbeitnehmers für eine Festanstellung.
2.2 Sonstige Dienstleistungen, die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind.

3. Leistungen des Kunden
3.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass Teaming Up rechtzeitig alle erforderlichen
Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, um die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
3.2 Der Kunde ist für die Überprüfung der beruflichen oder akademischen Qualifikationen verantwortlich und sollte
sich persönlich oder durch bevollmächtigte Personen von der Eignung eines von Teaming Up vorgestellten
Kandidaten überzeugen.

4. Vergütung
4.1 Die Vergütung für die Übernahme von Leistungen durch Teaming Up richtet sich nach den Honorarsätzen, die im
jeweiligen Auftrag mit dem Kunden vereinbart wurden.
4.2 Falls zwischen dem Kunden und Teaming Up keine gesonderte Vergütung gemäß Abschnitt 4.1 vereinbart wurde
und der Kunde eine von Teaming Up vorgestellte Person einstellt, steht Teaming Up eine Honorargebühr gemäß
den folgenden Regelungen zu: Das Honorar für eine Festeinstellung beträgt 32% des ersten Bruttojahresgehalts
des eingestellten Bewerbers zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Für IT-Positionen
beträgt das Honorar jedoch mindestens EUR 15.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei der Berechnung
des ersten Bruttojahresgehalts werden alle Vergütungsbestandteile berücksichtigt, einschließlich
erfolgsunabhängiger und/oder erfolgsabhängiger Bestandteile. Erfolgsunabhängige Gehaltszulagen wie
geldwerte Vorteile (z. B. Dienstwagen), Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen
werden mit ihrem steuerlichen Wert berücksichtigt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens wird pauschal
EUR 10.000,00 zum Bruttojahresgehalt hinzugerechnet. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen wie Tantiemen, Boni
oder Gewinnanteile werden mit ihrem Wert bei vollständiger Zielerreichung berücksichtigt, Sachleistungen mit
ihrem geldwerten Vorteil.
4.3 Wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt von Unterlagen über den Arbeitnehmer, dem ersten
Vorstellungstermin oder nach sonstigem ersten Kontakt eine von Teaming Up vorgeschlagene Person vom
Kunden eingestellt wird, ist das entsprechende Honorar gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 4 (Absatz 4.1-
4.2) fällig, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Die Zahlungsverpflichtung besteht auch dann, wenn die
vorgestellte Person innerhalb von 12 Monaten bei einem verbundenen Unternehmen des Kunden (gemäß § 15 ff. AktG), beispielsweise einer anderen Konzerngesellschaft, eingestellt wird, unabhängig davon, ob die Person
für die ursprünglich vorgesehene Position oder eine andere Position eingestellt wird.
4.4 Das Honorar wird bei Abschluss des Arbeitsvertrages, spätestens jedoch zum Beginn der tatsächlichen
Beschäftigung, innerhalb von 5 Werktagen fällig. Der Kunde muss Teaming Up unverzüglich nach Vertragsschluss
oder nach Einstellung schriftlich darüber informieren, dass er einen von Teaming Up vermittelten Bewerber als
festen Arbeitnehmer eingestellt hat, und Teaming Up umgehend mit entsprechenden schriftlichen Nachweisen
über das Bruttojahresgehalt (einschließlich der Höhe der vom Kunden zu zahlenden Vergütung und Nebenkosten
wie Fahrtgeld und Vergütungsabsprachen usw.) informieren. Der Vergütungsanspruch besteht unabhängig
davon, ob der Kunde die vorgestellte Person oder ob sich die vorgestellte Person selbst beim
Kunden oder einem Konzernunternehmen bewirbt. Der Vergütungsanspruch von Teaming Up besteht auch
dann, wenn die vorgestellte Person bei Kunden oder einem verbundenen Konzernunternehmen in einer anderen
Position eingestellt oder eingesetzt wird als ursprünglich von Teaming Up vorgeschlagen.
4.5 Wenn der Kunde einen Bewerber, der ihm ursprünglich von Teaming Up vermittelt oder vorgestellt wurde, ohne
vorherige schriftliche Einwilligung von Teaming Up einstellt oder anderweitig vertraglich bindet, ist der Kunde
verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe des in Abschnitt 4.2 genannten Honorars an Teaming Up zu zahlen. Der
Schadensersatzanspruch von Teaming Up bleibt davon unberührt und kann höher oder niedriger sein als die
Vertragsstrafe, wenn der tatsächliche Schaden höher oder niedriger ist.
4.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Teaming Up aufzurechnen oder
ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.

5. Abrechnung, Fälligkeit und Verzug
5.1 Die Leistungen werden wie folgt abgerechnet:

  • bei Festanstellungen erfolgt die Abrechnung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Kunden
    und dem Bewerber oder spätestens zum Beginn der tatsächlichen Beschäftigung, sofern noch kein
    Arbeitsvertrag geschlossen wurde.
  • bei Anzeigen in Print- und/oder Onlinemedien erfolgt die Abrechnung zum Zeitpunkt der Schaltung oder
    Einstellung.
  • bei sonstigen Leistungen erfolgt die Abrechnung entsprechend dem Vertragsschluss.

5.2 Die Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig. Die angegebenen Preise und Honorare verstehen sich
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.3 Der Kunde gerät spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Das Recht zur Verzugsbegründung
durch gesonderte Mahnung bleibt hiervon unberührt. Während des Verzugs ist Teaming Up berechtigt,
Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Verzugsschadens durch Teaming Up bleibt ausdrücklich vorbehalten.
5.4 Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die von Teaming Up schriftlich anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt wurden.

6. Mängelansprüche / Leistungsverhinderung
6.1 Im Falle etwaiger Mängel der Dienstleistungen gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen für die
Ansprüche des Kunden. Der Kunde hat Mängelansprüche unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich
gegenüber Teaming Up geltend zu machen. Die Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Erbringung der
jeweiligen Dienstleistung.
6.2 Falls es sich bei der von Teaming Up zu erbringenden Leistung um eine Werkleistung handelt, die in einer
gesonderten schriftlichen Vereinbarung als solche bezeichnet und festgelegt werden muss, hat der Kunde bei
etwaigen Mängeln Anspruch auf Nacherfüllung. Bei erfolgloser Nacherfüllung stehen dem Kunden die
gesetzlichen Rechte zu. Der Kunde hat Mängelansprüche unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber Teaming Up geltend zu machen. Die Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Erbringung der
jeweiligen Werkleistung.
6.3 Falls Teaming Up die übernommenen Leistungen ganz oder teilweise aufgrund von unverschuldeten Umständen
nicht erbringen kann, hat Teaming Up das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Jedoch besteht in einem solchen
Fall ausdrücklich keine Verpflichtung von Teaming Up zur Zahlung von Schadensersatz.

7. Kündigung
7.1 Jede Partei kann einen einzelnen Rekrutierungsauftrag für Festanstellungen ordentlich mit einer Kündigungsfrist
von 14 Kalendertagen kündigen. Bereits erbrachte Leistungen bis zum Vertragsende sind entsprechend zu
vergüten.
7.2 Jede Partei hat das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn die andere Partei wesentliche Vertragspflichten
verletzt.
7.3 Teaming Up ist zudem berechtigt, fristlos zu kündigen, wenn:

  • der Kunde zahlungsunfähig ist,
  • über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt wird,
  • der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet,
  • der Kunde die Annahme der Leistungen von Teaming Up verzögert,
  • der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, oder
  • der Kunde eine diskriminierende Anfrage stellt.

Im Falle einer Kündigung ist Teaming Up berechtigt, die Erbringung eventuell geschuldeter Tätigkeiten einzustellen.

7.4 Die übrigen Rechte von Teaming Up, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleiben von dieser Regelung
unberührt.

8. Ersatzbemühungen
8.1 Wenn eine von Teaming Up für eine Festeinstellung beim Kunden vorgestellte Person und vom Kunden
eingestellte Person innerhalb von zwei Monaten nach Arbeitsbeginn beim Kunden kündigt oder wenn der Kunde
einer solchen Person innerhalb von zwei Monaten nach Arbeitsantritt kündigt, wird sich Teaming Up bemühen,
einen geeigneten Ersatz für die vereinbarte Position zu finden. Es wird jedoch ausdrücklich keine Garantie für
eine erfolgreiche Vermittlung einer Ersatzperson durch Teaming Up übernommen.
8.2 Die Regelung in Punkt 8.1 gilt nicht in folgenden Fällen:

  • Kündigung durch den Kunden aufgrund interner Reorganisationsmaßnahmen, die zum Wegfall des Bedarfs
    oder des Arbeitsplatzes führen oder ähnliches,
  • Kündigung aufgrund von Änderungen der Arbeitsplatzbeschreibung oder der Aufgabenstellung,
  • Kündigung aufgrund sonstiger Reorganisationsmaßnahmen,
  • Kündigung aufgrund der Übernahme des Kunden durch ein anderes Unternehmen, oder
  • Kündigung aufgrund einer Fusion des Kunden mit einem anderen Unternehmen.

8.3 Die Regelung in Punkt 8.1 gilt zudem nicht wenn der Kunde die Rechnung von Teaming Up für die Vermittlung
der ausgeschiedenen Person nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt oder wenn die vorgestellte
Person innerhalb von 12 Monaten in einem Konzernunternehmen (gemäß § 15 AktG) eingestellt wird.
8.4 Der Kunde hat kein ausdrückliches Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Vergütungsanspruchs von Teaming Up
im Falle von Ersatzbemühungen.

9. Haftung
9.1 Die Haftung von Teaming Up für Schadenersatz ist, vorbehaltlich der Regelung in Punkt 9.2, wie folgt beschränkt:
9.1.1 Teaming Up haftet begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die
leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Die Haftung ist jedoch auf einen
Betrag von maximal 1 Mio. EUR (eine Million Euro) beschränkt.
9.1.2 Teaming Up haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem
Schuldverhältnis.
9.2 Die oben genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei
Übernahme einer Garantie oder bei schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
9.3 Teaming Up übernimmt keine Garantie für die Eignung der vermittelten Arbeitnehmer für Festeinstellungen. Die
Überprüfung von Referenzen und Qualifikationen obliegt ausschließlich dem Kunden gemäß Punkt 3.2.
9.4 Es liegt in der Verantwortung des Kunden, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung von Schäden
zu ergreifen.

10. Vertraulichkeit von Informationen und Datenschutz
10.1 Im Rahmen des Vertragsverhältnisses verpflichten sich beide Parteien zur Geheimhaltung aller ihnen bekannt
werdenden Informationen. Als vertraulich gelten Informationen, die von vernünftigen Dritten als schützenswert
erachtet werden oder als vertraulich gekennzeichnet sind. Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien
insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die Vorschriften des § 203 des Strafgesetzbuchs (StGB) und des
Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) einzuhalten, sowie das Telekommunikationsgeheimnis, das
Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
10.2 Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits
allgemein bekannt sind, oder in Fällen gesetzlicher Offenlegungsverpflichtungen oder gegenüber Personen, die
aufgrund ihrer beruflichen Stellung zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Sofern nichts anderes vereinbart ist,
endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information.
10.3 Die Parteien werden ihre Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen, die zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen eingesetzt werden, entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten und ihnen nur die zur
Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlichen Informationen mitteilen.
10.4 Der Kunde erkennt an, dass beide Parteien jeweils eigenständige Datenverantwortliche im Sinne der DSGVO für
die im Rahmen des Vertragsverhältnisses verarbeiteten personenbezogenen Daten sind. Die Parteien möchten
ausdrücklich keine gemeinsame Verantwortung für die erbrachten Dienstleistungen im Rahmen der
Vertragsbeziehung übernehmen. Jede Partei verpflichtet sich, alle geltenden Datenschutzgesetze, einschließlich
der DSGVO, einzuhalten. Die von Teaming Up bereitgestellten personenbezogenen Daten werden nur für die in
dieser Vereinbarung beschriebenen begrenzten Zwecke und gemäß den genannten Gesetzen und Vorschriften
verwendet. Die Parteien dürfen ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht in einer Weise erfüllen, die
gegen die geltenden Datenschutzgesetze verstößt.
10.5 Die von Teaming Up bereitgestellten personenbezogenen Daten des Kunden und anderer in seinem Namen
handelnder Personen werden zur Verwaltung des Vertragsverhältnisses und zur Übermittlung von
Geschäftsinformationen verwendet. Natürliche und juristische Personen können ihre Rechte auf Zugriff,
Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit, Einschränkung und Widerspruch gegen die Verarbeitung durch
Kontaktaufnahme unter der E-Mail-Adresse datenschutz@teaming-up.com ausüben.

11. Kandidatenunterlagen / Einstellung durch Dritte
11.1 Ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Teaming Up ist der Kunde nicht berechtigt, Kenntnisse, Unterlagen
oder sonstige Informationen über die von Teaming Up vorgestellten Personen an Dritte weiterzugeben oder
diese Personen Dritten zwecks Einstellung vorzustellen. In diesem Zusammenhang bezieht sich „Dritte“ auf jede
natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die nicht der Kunde ist, einschließlich der
Unternehmen, die gemäß § 15 Aktiengesetz (AktG) mit dem Kunden verbunden sind.
11.2 Wenn der Kunde eine Person, die ihm ursprünglich von Teaming Up vorgestellt wurde, dennoch ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Teaming Up einem Dritten zwecks
Einstellung vorstellt oder anderweitig bekannt gibt, ist der Kunde verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von
bis zu EUR 25.000,00 zu zahlen. Die genaue Höhe der Vertragsstrafe wird von Teaming Up nach billigem
Ermessen festgesetzt und kann im Streitfall gerichtlich überprüft werden. Darüber hinaus ist der Kunde in diesem
Fall gemäß Klausel 4 zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, sofern diese Person vom Dritten eingestellt oder
anderweitig unter Vertrag genommen wird. Die anderen Rechte von Teaming Up, insbesondere
Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen eventuellen
Schadensersatz angerechnet.

12. Höhere Gewalt
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb der Kontrolle von Teaming Up liegende Ereignisse, wie höhere
Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe, die von den Parteien nicht zu vertreten sind, befreien die
Parteien für die Dauer dieser Ereignisse von ihren entsprechenden Leistungspflichten. Vereinbarte Fristen
werden entsprechend um die Dauer der Störung verlängert, wobei die jeweils andere Partei angemessen
informiert wird, sobald die Störung eintritt. Falls das Ende der Störung nicht absehbar ist oder länger als zwei
Monate dauert, hat jede Partei das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall besteht keine
Verpflichtung der Parteien zur Zahlung von Schadenersatz.

13. Anti-Diskriminierung
13.1 Teaming Up, seine Mitarbeiter und Vertreter haben die Verpflichtung, unsere ethischen Prinzipien zu beachten,
die unsere Unternehmenswerte im täglichen Geschäftsbetrieb widerspiegeln. Insbesondere sind alle Mitarbeiter
und Vertreter von Teaming Up dazu angehalten, sich gegenseitig sowie unsere Kandidaten und Kunden mit
Respekt und Würde zu behandeln und ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Teaming Up
ergreift entsprechende Maßnahmen, um einen vielfältigen Arbeitsplatz zu schaffen, an dem alle Mitarbeiter
gleiche Chancen erhalten und fair behandelt werden. Wir untersagen und verbieten ausdrücklich jegliche Form
von Diskriminierung, Einschüchterung oder Belästigung aufgrund ethnischer Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht,
Herkunftsland, Religion, Alter, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Behinderung oder jeglichem anderen
rechtlich geschützten Status. Gleiches erwarten wir auch von unseren Kunden und Kandidaten im Rahmen
unserer vertrauensvollen Zusammenarbeit.
13.2 Ein Verstoß gegen die oben genannten Grundsätze berechtigt beide Parteien zur fristlosen Kündigung gemäß
Klausel 7.

14. Anti-Korruptionspflicht
14.1 Jede Partei verpflichtet sich:

  • Die Einhaltung aller geltenden Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen zur Bekämpfung von Bestechung
    und Korruption sicherzustellen. Dies umfasst die Gewährleistung, dass ihre Mitarbeiter, leitenden
    Angestellten und Dritte diese Gesetze einhalten. Es ist ihnen untersagt, anderen Personen Geschenke,
    Zahlungen, Gegenleistungen, Beschleunigungs- oder Erleichterungszahlungen, finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile anzubieten, zu versprechen, zu geben oder zuzustimmen, unabhängig davon, ob dies für
    sich selbst oder im Namen einer anderen Person geschieht. Diese Verbote gelten sowohl für den
    vorliegenden Vertrag als auch für andere bestehende oder zukünftige Verträge, und zwar unabhängig
    davon, ob diese Handlungen nach den Gesetzen eines Landes illegal oder korrupt sind (zusammenfassend
    als „Bestechungsgelder“ bezeichnet).
  • Jegliche Anfragen, Forderungen oder Angebote von Bestechungsgeldern, die im Zusammenhang mit der
    Erfüllung dieser Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien stehen, unverzüglich
    der jeweils anderen Partei zu melden (die „Anti-Korruptionspflicht“). Die Parteien stellen sicher, dass Dritte, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag tätig werden, dies nur auf der Grundlage eines schriftlichen
    Vertrags tun, der sie an Bedingungen bindet, die den Bestimmungen dieser Klausel 14 entsprechen. Die
    Parteien sind verantwortlich für die Einhaltung dieser Bestimmungen durch solche Dritten und haften
    gegenüber der jeweils anderen Partei für Verstöße Dritter gegen diese Bestimmungen.

14.2 Jede Partei hat die Pflicht, der anderen Partei unverzüglich schriftlich über Einzelheiten eines Verstoßes gegen
die Anti-Korruptionspflicht zu informieren.
14.3 Um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überprüfen, sind beide Parteien verpflichtet, in angemessener Weise
die erforderlichen Informationen und Erklärungen zur Verfügung zu stellen.
14.4 Im Rahmen dieser Bestimmungen bezieht sich der Begriff „Dritte“ auf Dienstleister, Subunternehmer, Händler
und Vertreter, die Dienstleistungen im Auftrag einer Partei erbringen.

15. Internationale Sanktionen und Embargos
Die Parteien verpflichten sich, die internationalen Sanktionen einzuhalten, die von den Vereinten Nationen, der
Europäischen Union, den Vereinigten Staaten und anderen relevanten nationalen Rechtsvorschriften auferlegt
werden. Um dies sicherzustellen, werden die Parteien bestmögliche Anstrengungen unternehmen, um
Transaktionen zu verhindern, die die Beteiligung eines Landes mit Embargo oder restriktiven Maßnahmen oder
einer Person oder eines Unternehmens auf einer Sanktionsliste beinhalten.

16. Schlussbestimmungen
16.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen schriftlich erfolgen.
Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung
der Schriftform.
16.2 Falls eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist oder ihre Rechtswirksamkeit
später verliert, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder der gesamten
Geschäftsbedingungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung wird, soweit rechtlich möglich, eine andere
angemessene Regelung gelten, die dem wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommt, den die Parteien vereinbart
hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung bedacht hätten. Gleiches gilt für die Ausfüllung von
etwaigen Vertragslücken.
16.3 Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, gilt Düsseldorf als ausschließlicher
Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig. Jedoch behält sich Teaming Up das Recht vor, den Kunden an jedem
anderen Gerichtsstand in Deutschland zu verklagen.
16.4 Ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen.

Stand: 21. Juni 2023